SATZUNG der Bürgerstiftung Lebensraum Aachen
Satzung der Bürgerstiftung Lebensraum Aachen (zuletzt geändert am 10.05.2023 und genehmigt am 11.08.2023)
Präambel
Die Bürgerstiftung „Lebensraum Aachen“ ist eine Gemeinschaftsstiftung von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Raum Aachen.
Sie will erreichen, dass Einzelpersonen und Wirtschaftsunternehmen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen und Kräfte für Innovationen mobilisieren.
Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Hilfe zur Selbsthilfe, indem die Stiftung durch materielle, ideelle und methodische Unterstützung zu Engagement von Bürgerinnen und Bürgern „anstiftet“.
Die Förderung zielt darauf ab, auch über den Einsatz von Beteiligungsverfahren nachhaltige Entwicklungsprozesse zu unterstützen und zu initiieren. Vorrangig werden Projekte mit bürgerschaftlichem Engagement vorangebracht. Dabei legt die Stiftung bereits bei der Entstehung und Entwicklung konkreter Projekte einen hohen Wert auf Beteiligung und Transparenz.
Die Stiftung selbst will glaubwürdige Vertreterin ihrer Grundidee sein. Wer Engagement durch Einbringen von Finanzen oder Zeit zeigt, kann sich an den Entscheidungen und an der Überwachung der Stiftung beteiligen. So können auch verdiente Zeitstifterinnen und Zeitstifter in den Stiftungsrat oder Vorstand eingebunden werden und die Stifterinnen und Stifter werden weitgehend an der Gremienbesetzung beteiligt.
Der Förderung von Nachhaltigkeit und der Überwindung von Grenzen fühlen sich die Stifterinnen und Stifter besonders verpflichtet. Die Stiftung will in räumlichen Zusammenhängen wirken, die der Lebensweise und dem Zugehörigkeitsgefühl der Menschen entsprechen und fühlt sich nicht an Verwaltungs- oder Staatsgrenzen gebunden.
Dabei handelt die Stiftung unabhängig von Parteipolitik, Nationalitäten und öffentlichen Verwaltungen sowie konfessionsneutral.
Aachen, den 17. Juni 2005
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe der Stiftung
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Vermögen
§ 5 Stiftungsorganisation
§ 6 Vorstand
§ 7 Stifterforum
§ 8 Stiftungsrat
§ 9 Der Geschäftsführer
§ 10 Die Fachausschüsse
§ 11 Das Kuratorium
§ 12 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
§ 13 Auflösung der Stiftung
§ 14 Stellung des Finanzamtes
§ 15 Stiftungsaufsicht
§ 16 Inkrafttreten
Alle Bestimmungen dieser Satzung beziehen sich auf beiderlei Geschlecht.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen “Bürgerstiftung Lebensraum Aachen“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Aachen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Entwicklung von
• Bildung und Erziehung
• Kunst und Kultur
• Umwelt- und Naturschutz
• Landschaftspflege und Denkmalschutz
• Jugend- und Altenhilfe
• öffentlichem Gesundheitswesen
• Völkerverständigung
• Wissenschaft und Forschung sowie
• Gleichberechtigung von Frauen und Männern
im „Lebensraum Aachen“ (Aachen und Umgebung).
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieses Raumes gefördert werden, dann sollte ein inhaltlicher oder persönlicher Bezug zum Lebensraum bestehen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, welche die vorgenannten Aufgaben fördern,
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnliche Zuwendungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
- die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und weiteren Informationsmaßnahmen, um den Stiftungszweck und -gedanken in der Bevölkerung zu verankern oder Projekte zu entwickeln,
- die Durchführung von gemeinnützigen Projekten und Maßnahmen auf dem Gebiet des Stiftungszweckes im Lebensraum Aachen (zum Beispiel: Ideen und Kunstwettbewerbe, Verbindung von Jugend- und Altenarbeit, Kulturveranstaltungen, Hilfe zur Selbstorganisation von Bürgern mit Defiziten in ihrem direkten Lebensumfeld, Gestaltung eines Platzes nach dem Konzept von Jugendlichen, Bildungsangebote für Senioren, Baumwidmungen für Kinder, etc.);
- die Begleitung von sowie Beteiligung an Projekten und Initiativen, wie vor beschrieben,
- die Schaffung und Unterstützung lokaler gemeinnütziger Einrichtungen und Projekte, die im Bereich des steuerbegünstigten Stiftungszwecke tätig sind.
Die betroffenen und interessierten Menschen sollen durch Informationsveranstaltungen an der Stiftungsarbeit beteiligt werden (Durchführung von Beteiligungsmethoden). Es soll ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Bedürfnisse und Wünsche mitzuteilen, so dass die Stiftung im Rahmen der Satzungszwecke darauf eingehen kann.
(4) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Zur Projektarbeit der Stiftung gehört auch die Öffentlichkeitsarbeit. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Städte, Gemeinden und öffentlichen Körperschaften im Stiftungsbereich im Sinne der entsprechenden Gemeindeordnungen gehören.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.
(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen im Sinne des § 58 Nr. 7a Abgabenordnung dem Stiftungsvermögen zuführen.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
§ 4 Vermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft bestimmtem Betrag. Das Vermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. Ethische, soziale oder ökologische Grundsätze sollen bei der Anlageform berücksichtigt werden.
(2) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen, Spenden, Bußgelder) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden, Bußgelder unter 2.000 Euro in der Regel gleichfalls. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
(3) Zustiftungen können ab einem Betrag von 5.000 Euro mit dem Namen des Zustifters verbunden werden.
(4) Zustiftungen können ab einem Betrag von 50.000 Euro mit einer Zweckbindung verknüpft werden. Sie sind dann innerhalb der Stiftung dem Willen des Zuwendenden entsprechend zu führen.
(5) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbstständige (nicht-rechtsfähige) Stiftungen sowie die Aufgaben und die Verwaltung anderer selbstständiger (rechtsfähiger) Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter § 2 Abs. 2 vereinbar sind.
(6) Die Stiftung kann für die Verwaltung von Treuhandvermögen (unselbstständige Stiftungen) oder die Erbringung von Dienstleistungen für andere selbstständige Stiftungen ein Entgelt in angemessener Höhe verlangen. Nach (steuerrechtlicher) Möglichkeit sollte dies als gemeinnützige Tätigkeit gestaltet werden.
(7) Die Stiftung kann sich verpflichten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen (Buchhaltung, Kontoführung) sicherzustellen, dass die Abgrenzung von verschiedenen Förderbereichen nachprüfbar ist. Hierzu können aus den einzelnen Zwecken der Stiftung Förderbereiche nach (steuerrechtlichen) sinnvollen Gesichtspunkten (z.B.: kulturelle Zwecke, übrige Zwecke) zusammengefasst werden. Spenden oder Stiftungen ohne entsprechende Widmung werden dann nach einem vom Vorstand festgelegten Schlüssel (im Rahmen des Geschäftsplanes) auf die Förderbereiche aufgeteilt (z.B.: 20 % für kulturelle Zwecke und 80 % für übrige Zwecke).
§ 5 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind:
a. der Vorstand
b. das Stifterforum
c. der Stiftungsrat
(2) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
- Einberufung,
- Ladungsfristen und -formen,
- Abstimmungsmodalitäten und Beschlussfähigkeit,
- Aufgabenverteilung innerhalb des Gremiums,
- Vertretungsmöglichkeiten,
- Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Vorstand
I. Mitgliedschaft und Organisation
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Personen. Er kann aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und deren Stellvertretung wählen.
(2) Gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Stiftungsrat ist ausgeschlossen. Wählbar sind auch Personen, die keine Stifter sind (vgl. §7), jedoch aus einem Stiftungsgremium heraus vorgeschlagen werden.
(3) Der erste Vorstand ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Er hat eine Amtszeit von zwei Jahren.
(4) Das Amt der folgenden Vorstände endet nach drei Jahren. Sie werden vom Stiftungsrat gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist bis zu einer ununterbrochenen Amtszeit von 12 Jahren zulässig.
(5) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(6) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die amtierenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
II. Aufgaben
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Stiftung.
(2) Er handelt entweder durch den Vorsitzenden oder durch zwei andere Mitglieder. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB kann jeweils durch Beschluss des Stiftungsrats für ein einzelnes Rechtsgeschäft erteilt werden.
(3) Der Vorstand leitet die Stiftung. Er führt hierzu regelmäßige Sitzungen (in Präsenz, digitaler oder hybrider Form) durch. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet,
a. über das Vermögen der Stiftung und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen,
b. vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Geschäfts- und Wirtschaftsplan zu erstellen, der die strategischen Grundsatzentscheidungen enthält und den operativen Rahmen umschreibt,
c. nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen und
d. über die als Sondervermögen geführten Stiftungen gesondert Buch zu führen.
III. Befugnisse
(1) Der Vorstand kann im Rahmen der finanziellen Mittel der Stiftung zur Erledigung ihrer Aufgaben einen Geschäftsführer und/oder Hilfspersonen beschäftigen, die ehrenamtlich, neben- oder hauptamtlich, auch gegen Entgelt, tätig sind. Er kann außerdem einzelne Stiftungsaufgaben Dritten übertragen.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Auswahlgremien, einen wissenschaftlichen Beirat usw. In dem Fall kann er auch für diese eine Geschäftsordnung erlassen, die der Stiftungsrat genehmigt.
(3) Er kann auch Fördermitgliedschaften, Patenschaften sowie Ehrenmitgliedschaften und eine Schirmherrschaft vorsehen, die beiden Letzteren jedoch nur mit Zustimmung des Stiftungsrats.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrats teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(5) Er beschließt über Änderungen der Satzung (§12) und die Auflösung der Stiftung (§13) gemeinsam mit dem Stiftungsrat. Er beschließt allein, Mindestbeträge im Sinne des § 4 Abs.2, 3 und 4 sowie des § 7 Abs.3 und 6 zu ändern.
IV. Entschädigung, Vergütung
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat.
(2) Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, kann der Stiftungsrat einen Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen anerkennen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
§ 7 Stifterforum
I. Mitgliedschaft
(1) Das Stifterforum besteht aus den Gründungsstiftern und den Zustiftern. Zusätzlich besteht das Stifterforum aus Personen, die durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer jeweiligen 2/3 Mehrheit aufgrund ihres besonderen ehrenamtlichen Engagements in der Bürgerstiftung Lebensraum Aachen berufen werden. Näheres regeln Richtlinien, die von Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam erarbeitet und gemäß Satz 2 beschlossen werden.
(2) Gründungsstifter sind Personen, die einzeln mindestens 1.000 Euro oder Partner aus Lebensgemeinschaften, die zusammen mindestens 1.500 Euro gestiftet haben.
(3) Zustifter sind alle Personen, die nach der Anerkennung der Stiftung mindestens 2.000 Euro gestiftet haben sowie Personen, die seit dem 01.01.2022 einzeln mindestens 500 Euro oder Partner aus Lebensgemeinschaften, die zusammen mindestens 750 Euro gestiftet haben.
(4) Die Gründungsstifter und Zustifter gehören dem Stifterforum auf Lebenszeit an, soweit sie damit einverstanden sind. Die Mitgliedschaft von berufenen Personen gemäß § 7 I (1) Satz 2 wird in den Richtlinien nach § 7 I (1) Satz 3 geregelt.
(5) Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Rechtsnachfolger über.
(6) Juristische Personen können ab einem Betrag von 1.500 Euro Gründungsstifter und ab einem Betrag von 5.000 Euro bzw. bei Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern ab 10.000 Euro Zustifter werden. Sie lassen sich in dem Stifterforum durch eine natürliche Person vertreten, die sie dem Vorstand gegenüber benennen. Sie gehören dem Stifterforum als Gründungsstifter für 20 Jahre an, als Zustifter für 30 Jahre.
(7) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer von deren Zugehörigkeit gilt Abs. 4 sinngemäß.
(8) Bei einer Zustiftung aus einer Erbschaft kann die Erbengemeinschaft ein Mitglied für das Stifterforum benennen.
II. Organisation und Aufgaben
(1) Das Stifterforum wird mindestens einmal im Jahr (in Präsenz, digitaler oder hybrider Form) vom Vorstand einberufen.
(2) Das Stifterforum nimmt
a. den Jahresabschluss zur Kenntnis
b. ebenso den Geschäfts- und Wirtschaftsplan für das jeweilige Jahr.
c. Es wählt die Mitglieder des Stiftungsrats.
§ 8 Stiftungsrat
I. Mitgliedschaft
(1) Der Stiftungsrat wird vom Stifterforum gewählt. Ihm können auch Personen angehören, die keine Stifter sind.
(2) Er besteht aus mindestens drei und maximal elf Personen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der erste Stiftungsrat ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(4) Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann das Stifterforum einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit wählen.
(5) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die amtierenden Stiftungsratsmitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
(6) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, so wählt das Stifterforum, notfalls in einer Sondersitzung, einen Nachfolger.
II. Aufgaben
(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie jährlich über ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten. Er tritt mindestens einmal pro Halbjahr (in Präsenz, digitaler oder hybrider Form) zusammen.
(2) Der Stiftungsrat beschließt über:
a. den Geschäfts- und Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss des Vorjahres,
b. Geschäfte, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung über einen vorher vom Vorstand festgelegten Rahmen hinaus begründet werden.
c. er wählt die Mitglieder des Vorstandes.
In Abstimmung mit dem Vorstand
d. legt er die Förderkriterien für stiftungsfremde Projekte fest,
e. wählt er die stiftungseigenen Projekte aus innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms,
f. beschließt er über die Zweckänderung und wesentliche Änderungen der Satzung (§12) und die Auflösung der Stiftung (§ 13) gemeinsam mit dem Vorstand.
§ 9 Der Geschäftsführer
(1) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten.
(2) Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er ihr Aufgaben überträgt, und erteilt die erforderlichen Vollmachten.
(3) Der Geschäftsführer hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne der §§ 86, 30 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Er kann dem Stifterforum angehören.
§ 10 Die Fachausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Er kann auch Nicht-Stifter darein berufen.
§ 11 Das Kuratorium
(1) Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem Stiftungsrat ein Kuratorium einsetzen, dem mindestens drei und höchstens 25 Personen des öffentlichen Lebens angehören.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sollen sich in der Öffentlichkeit werbend für die Stiftung und ihre Ziele einsetzen. Ferner beraten sie einzeln oder insgesamt die Organe der Stiftung. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.
§ 12 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Sie können nur aufgrund einer dazu einberufenen Sitzung beschlossen werden.
(2) Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist.
(3) Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer jeweiligen 2/3 Mehrheit möglich. Hiervon ausgenommen ist die Regelung in § 6 III Abs.5 Satz 2, wonach der Vorstand allein berechtigt ist, die genannten Mindestbeträge zu ändern.
(4) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
§ 13 Auflösung der Stiftung
(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von jeweils ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) In jedem Fall ist die Genehmigung der Stiftungsaufsicht einzuholen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die der Vorstand im Einvernehmen mit dem Stifterrat benennt und die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2 zu verwenden hat.
§ 14 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 15 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 16 Inkrafttreten
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit dem Tag der Zustellung ihrer Anerkennungsurkunde. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.
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Satzung Bürgerstiftung Lebensraum Aachen (Stand: 11.08.2023)